Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermietung der Studiofläche. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Stand September 2026.
1. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Diese AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter, Supergreen Studio GbR mit Sitz in der Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin, und dem Vertragspartner, wenn es um die Reservierung oder Vermietung der im Dokument genannten Räume und Ausstattung geht. Das Dokument kann ein schriftlicher Vertrag oder eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Vermieter und dem Vertragspartner sein.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Reservierung und Vermietung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Anderslautenden AGB des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Aus einem Angebot des Vermieters auf Abschluss eines Vertrags über die Vermietung oder einer Reservierung kann noch kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags über eine Vermietung hergeleitet werden. Gleichzeitig besteht bei einer Vereinbarung über eine erste Reservierung für einen bestimmten Zeitraum („1. Option") auch noch keine Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners.
2. Reservierung / Verbindliche Buchung / Stornierung / Verbindlichkeit der eingeräumten 2. Option
Eine Terminoption bleibt maximal drei Tage im Supergreen Studio Kalender eingetragen. Sollte der Vermieter dann nichts weiter vom Anfragenden hören, wird sie automatisch gelöscht.
Der Vermieter wird den Vertragspartner, dem eine 1. Option eingeräumt wurde, ggf. nach vorheriger telefonischer Rücksprache, ein zu unterzeichnendes Vertragsformular zukommen lassen, damit aus der vorgenommenen Reservierung eine verbindliche Vermietung werden kann.
Der Vertragspartner kann von einem solchen schriftlichen Vertrag über eine Vermietung bis zu einem Zeitpunkt von zwei Wochen vor der vereinbarten Reservierung kostenfrei zurücktreten.
Von dem Zeitpunkt von zwei Wochen vor der vereinbarten Reservierung bis zum Zeitpunkt von exakt 48 Stunden vor Mietbeginn sind Stornokosten von 50 % des vereinbarten Zahlbetrags zu entrichten.
Von dem Zeitpunkt von weniger als exakt 48 Stunden vor der Reservierung ist der volle Zahlbetrag abzüglich ersparter Aufwendungen des Vermieters zu zahlen. Soweit dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich ist, entfallen die Stornokosten entsprechend der Höhe der anderweitig vereinnahmten Zahlbeträge.
Dem Vertragspartner bleibt in allen vorgenannten Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale.
Sollte für einen Zeitraum, für den bereits eine 1. Option vorliegt, eine zweite Anfrage auf Reservierung („2. Option") eingehen und der Vermieter diese 2. Option einräumen, hat der Vertragspartner, dem eine 1. Option eingeräumt wurde, nach folgender Maßgabe die Möglichkeit, eine verbindliche Vermietung durch den Vermieter zu erhalten:
Der Vermieter wird denjenigen, dem eine 1. Option eingeräumt wurde, darüber informieren, dass für den Zeitraum der 1. Option eine 2. Option durch ihn eingeräumt wurde und für den Vertragspartner nun die Möglichkeit besteht, innerhalb von 24 Stunden durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung eines übersandten Vertragsformulars eine verbindliche Vermietung durch den Vermieter zu erhalten.
Nach Ablauf einer Frist von 24 Stunden ohne eine entsprechende Reaktion desjenigen, dem eine 1. Option eingeräumt wurde, und damit einhergehender Freigabe der Räume und Ausstattung erhält derjenige, dem eine 2. Option für denselben Zeitraum eingeräumt wurde, die Bestätigung einer verbindlichen Vermietung durch den Vermieter in Schriftform oder in Textform. Eine solche Vermietung an denjenigen, dem zunächst eine 2. Option eingeräumt wurde, ist ausdrücklich nicht mehr stornierbar.
3. Untervermietung und Hausordnung
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die geltende Hausordnung einzuhalten. Im Studio gilt ein generelles Rauchverbot und ein Verbot von offenem Feuer (einschließlich Kerzen). Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Verbote gegenüber seinen Besuchern durchzusetzen.
Dem Mieter und seiner gesamten Produktion ist es untersagt, die privaten Arbeitsplätze im Office des Supergreen Studios zu nutzen oder auch Dinge zu entfernen oder zu verändern. Gegenstand des Mietvertrags sind ausschließlich die Räumlichkeiten des Studios im ersten OG.
Dreh oder Aufnahmen im Hof der Wilhelmhallen (Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin) nur mit vorheriger Genehmigung des Eigentümers.
4. Pflichten des Vertragspartners
Dem Vertragspartner ist es ohne weitere Absprachen nicht erlaubt, mehr als 20 (zwanzig) Personen im Studio des Vermieters zu gestatten. Die Räume samt Ausstattung bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter behält sich in allen überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht vor und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen.
Der Vertragspartner hat alle behördlichen Anordnungen und geltenden Vorschriften einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle an der Produktion oder Veranstaltung Beteiligten Sorge zu tragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Eigentum des Vermieters pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden. Der Vertragspartner hat dem Vermieter alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte oder Verluste unverzüglich anzuzeigen. Für etwaige Schäden hat der Vertragspartner unmittelbar einzutreten, auch wenn der Schaden durch Dritte reguliert werden soll.
5. Mietzeit und Endreinigung
Die Mietzeit für eine Tagesmiete beträgt 10h. Für jede angefangene Stunde Overtime fallen 10 % der Tagesmiete als zusätzliche Kosten an.
Die vereinbarte Mietzeit ist strikt einzuhalten. Die Räumlichkeiten sind vollständig geräumt und in ihrem ursprünglichen Zustand zum Ende der Mietzeit herauszugeben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Einwilligung oder der Einwilligung in Textform des Vermieters. Kommt der Vertragspartner mit der Räumung und Herausgabe in Verzug, so haftet er dem Vermieter gegenüber auf Verzugsschaden, der z. B. in Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Raumüberlassung an eine folgende Produktion bestehen kann.
6. Zahlungsbedingungen und Kosten für Drittanbieter
Der vereinbarte Mietzins ist nach Rechnungsstellung durch den Vermieter sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietzins oder Teile desselben nach gesonderter Vereinbarung auch im Voraus zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der vertraglich vereinbarte Mietpreis ist unabhängig davon in voller Höhe zu zahlen, ob die Räumlichkeiten oder die Ausstattung tatsächlich in dem vereinbarten Umfang vom Vertragspartner genutzt wurden.
Für die Organisation und Lagerung von Ausstattung sowie Lieferung bzw. Abholung dergleichen am Vor- oder Folgetag wird eine Servicepauschale erhoben. Diese beträgt 50,00 EUR pro angefangener Stunde, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
7. Haftung
Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die vom Vertragspartner beabsichtigte Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen durchführbar ist.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel bezieht, die schon bei Vertragsschluss bzw. bei Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet vorstehender Regelung nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Der Vermieter sorgt für eine ordnungsgemäße Versorgung der Räume mit Strom, Wasser, Heizenergie. Er haftet aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Störungen und Unterbrechungen entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vermieters zurückzuführen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen vom Stromversorger, Wasserversorger oder Versorger mit Heizenergie verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des Vertragspartners auf Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den entsprechenden Versorgungsträger. Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder Spannungsveränderungen entstehen.
Für Beschädigungen und Verluste an den Räumen, der Ausstattung und dem Gebäude sowie Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, ist der Vertragspartner ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seiner Produktion gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem Wissen und mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin in den Mieträumen aufhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen. Der Vertragspartner stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Produktion von Dritten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.
Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden an den überlassenen Räumen und der überlassenen Ausstattung nach den gesetzlichen Regelungen.
Mitgeführte persönliche oder sonstige anlässlich der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich, soweit nichts anderes vereinbart, auf Gefahr des Vertragspartners im Studio. Der Vertragspartner übernimmt insoweit die Bewachungs- und Aufbewahrungspflicht. Für den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung solcher mitgeführter Gegenstände haftet der Vermieter nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelung.
8. Höhere Gewalt
Ist die Nutzung der Räumlichkeiten aufgrund von Umständen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. behördliche Anordnungen, Ausfall der Gebäudeversorgung, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, Naturereignisse), ganz oder teilweise nicht möglich, sind beide Parteien von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit. Bereits gezahlte Beträge werden anteilig erstattet, soweit die Leistung nicht erbracht werden konnte. Weitergehende Ansprüche der Parteien sind in diesem Fall ausgeschlossen.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigenwerbung
Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z. B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der Vertragspartner dem Vermieter die Anfertigung und Nutzung von Fotos von dem vom Vertragspartner aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Vertragspartners angehören, abgelichtet, es sei denn, dieser willigt darin ausdrücklich ein. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie der Datenschutzerklärung des Vermieters.
11. Nebenabreden / Gerichtsbarkeit / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und der AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu setzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.